top of page
AutorenbildClemens Pühringer

Argumente gegen das Referendum zur Änderung des HGG

Die Gewerkschafen, linke Parteien und die EVP haben das Referendum gegen die Änderung des Gesetzes über Handel und Gewerbe (HGG) zustande gebracht. Die Änderungen des Gesetztes würde es den Läden ermöglichen an zwei zusätzlichen Sonntagen offen zu haben. Ich möchte hier aufzeigen, dass die Argumente (siehe: www.ladenöffnungszeitenbern.ch) des Referendumskomitees gegen die Änderung des HGG nicht stichhaltig sind.

1. Aussage: "Bereits heute müssen Verkäuferinnen sechs Tage in der Woche und zwei Sonntage im Jahr mit oft sehr flexiblen Arbeitszeiten arbeiten."

Der erste Teil der Aussage suggeriert, dass Verkäuferinnen und Verkäufer sechs Tage pro Woche arbeiten müssen. Dies ist nicht korrekt. Die Läden haben sechs Tage in der Woche offen. Das heisst aber nicht, dass die Verkäuferinnen und Verkäufer sechs Tage pro Woche arbeiten müssen. Sonst hätte sie auch keine Ferien, da die Läden das ganze Jahr durchgehend offen haben. Im zweiten Teil der Aussage werden flexible Arbeitszeiten als etwas Negatives dargestellt. Aber genau diese Flexibilität kann ein Vorteil sein, wenn es um die Vereinbarkeit von Familie und Beruf geht.

2. Aussage: "Der Sonntag ist ein Ruhetag! Der Sonntag hat der Erholung und Entspannung sowie der Pflege der familiären und sozialen Kontakte zu dienen."

Es gibt viele andere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wie zum Beispiel das Pflegepersonal, Mitarbeitende beim öffentlichen Verkehr oder Polizistinnen und Polizisten, bei denen Sonntagsarbeit ganz normal ist. Bei dieser Änderung des HGG geht es nur um zwei zusätzliche und insgesamt vier Sonntagsverkäufe. Zudem kann gemäss Arbeitsgesetz keine Verkäuferinnen und kein Verkäufer zu Sonntagsarbeit gezwungen werden.

3. Aussage: "Der Schutz im Detailhandel ist ungenügend! Im Detailhandel sind die Löhne tief und die Arbeitsbedingungen schwierig."

Der erste Teil der Aussage bezieht sich auf die tiefen Löhne im Verkauf. Gerade der Lohn ist ein Argument für zusätzliche Sonntagsverkäufe. Gemäss Arbeitsgesetz muss die Sonntagsarbeit mit einem Lohnzuschlag von 50% vergütet werden. Im zweiten Teil der Aussage wird behauptet, dass sich die Arbeitsbedingungen verschlechtern. Auch dies ist nicht richtig. Die maximale wöchentliche Arbeitszeit gemäss Arbeitsgesetz sowie die vereinbarte Arbeitszeit gemäss Einzelarbeitsvertrag bleiben unverändert bestehen.

Comments


bottom of page