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AutorenbildClemens Pühringer

Nach der AHV21 Abstimmung ist vor der BVG-Reform

Trotz der Annahme der AHV21 durch die Stimmbevölkerung, steht unsere Altersvorsorge noch immer auf wackligen Säulen. Die AHV21 gibt der ersten Säule Luft für die nächsten 10 Jahre. Im Anschluss werden höchstwahrscheinlich weitere Reformen notwendig werden. Kurzfristig befindet sich aber die grösste Baustelle unserer Altersvorsorge in der zweiten Säule. Aktuell findet dort eine systemwidrige Umverteilung zwischen aktiv und passiv Versicherten statt.

Umwandlungssatz muss der Realität angepasst werden.

Das Hauptproblem in der zweiten Säule ist der vorgeschriebene Umwandlungssatz auf dem BVG-obligatorischen Teil von 6.8%. Dieser Umwandlungssatz entspricht nicht mehr der Lebensrealität. Die Lebenserwartung einer 65-jährigen Person beträgt 19 respektive 22 Jahre (Stand 2020). Daher müsste ein realistischer Umwandlungssatz sich um 5% bewegen.

Rentenhöhe muss erhalten bleiben.

Durch die Herabsetzung des Umwandlungssatzes würden die Renten sinken. Dies müsste auf jeden Fall verhindert werden. Dies kann in der zweiten Säule nur durch eine Anpassung der Beiträge geschehen. Aus meiner Sicht wäre es sinnvoll, wenn Sparbeiträge bereits ab dem 20. Lebensjahr einbezahlt werden, der Koordinationsabzug abgeschafft wird und die Beitragssätze vereinheitlicht werden. Durch das frühere Einzahlen der Sparbeiträge kann ein grösseres Alterskapital angespart werden. Zinszinseffekte werden dadurch noch verstärkt. Durch die Abschaffung des Koordinationsabzuges wird der gesamte Lohn in der zweiten Säule versichert. Dies erhöht die monatlichen Sparbeiträge zum Teil deutlich. Zudem müssen die Beitragssätze so angepasst werden, dass mit dem tieferen Umwandlungssatz, der früheren Einzahlung der Sparbeiträge und dem abgeschafften Koordinationsabzug die Rentenhöhe erhalten bleibt. Wenn die Beitragssätze schon angepasst werden müssen, dann sollten diese auch gleich vereinheitlicht werden.

Ausgleichsmassnahmen für eine Übergangsgeneration müssen definiert werden.

Es ist klar, dass es für eine Übergangsgeneration gewisse Ausgleichsmassnahmen braucht, damit die Reform nicht zu einer Rentenkürzung führt. Zum Beispiel kann der Umwandlungssatz abgestuft gesenkt werden und der einheitliche Beitragssatz kann ebenfalls abgestuft eingeführt werden, so dass es eben zu keiner Rentenkürzung kommt.

Massnahmen stärken ältere und teilzeitarbeitende Personen

Personen mit tiefem Einkommen sind aufgrund des heute geltenden Koordinationsabzuges nicht in der zweiten Säule versichert und im Alter erhalten sie nur die Rente aus der AHV und möglicherweise Ergänzungsleistungen. Durch die Abschaffung des Koordinationsabzuges würden diese Personen in Zukunft ebenfalls Sparbeiträge in die zweite Säule einzahlen und eine Rente beziehen können. Dies würde die Rentensituation für Personen mit tiefem Einkommen deutlich verbessern.

Durch den im Verlaufe des Erwerbslebens ansteigenden Beitragssätze in der zweiten Säule, sind ältere Erwerbstätige gegenüber den jüngeren Erwerbstätigen bei der Stellensuch benachteiligt. Ältere Arbeitnehmende sind für Unternehmen deutlich teurer als jüngere. Einen einheitlichen Beitragssatz hat den Vorteil, dass dieser Nachteil eliminiert werden kann. Dadurch kann sicher auch einen Beitrag gegen die Arbeitslosigkeit der über 55-jährigen Arbeitsuchenden geleistet werden. Zudem vereinfacht ein einheitlicher Beitragssatz die Abrechnung mit den Pensionskassen.

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