Die Vorlage des Bundesrates zur Reform der beruflichen Vorsorge ist ein Schritt in die richtige Richtung, aber...
Mit der Reform der beruflichen Vorsorge sollen die Renten gesichert, die Finanzierung gestärkt und die Absicherung von Teilzeitbeschäftigten – und damit insbesondere von Frauen – verbessert werden. Der Bundesrat hat den Vorschlag, der von drei nationalen Verbänden der Sozialpartner ausgearbeitet wurde, an seiner Sitzung vom 13. Dezember in die Vernehmlassung gegeben. Diese dauert bis zum 27. März 2020.
Eckwerte der Vernehmlassungsvorlage:
Der Mindestumwandlungssatz, mit dem das angesparte Kapital in eine Rente umgewandelt wird, wird im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Revision in einem Schritt von 6,8 auf 6,0 Prozent gesenkt.
Künftige Bezügerinnen und Bezüger von Alters- und Invalidenrenten der beruflichen Vorsorge erhalten einen lebenslangen monatlichen Rentenzuschlag. Für die ersten fünf Neurentner-Jahrgänge nach Inkrafttreten beträgt er 200 Franken, für die nächsten fünf Jahrgänge 150 Franken und für die übernächsten fünf Jahrgänge 100 Franken. Für die folgenden Jahrgänge legt der Bundesrat den Betrag jährlich neu fest. Dieser Rentenzuschlag ist unabhängig von der Höhe der Rente und wird solidarisch über einen Beitrag von 0,5 Prozent auf dem AHV-pflichtigen Jahreseinkommen bis 853 200 Franken (Stand 2019) finanziert.
Der Koordinationsabzug wird von heute 24 885 auf 12 443 Franken gesenkt. Dadurch wird ein höherer Lohn versichert. Versicherte mit kleineren Löhnen, darunter viele Teilzeitbeschäftigte und Frauen, erhalten eine bessere soziale Absicherung gegen Alter und Invalidität.
Die Altersgutschriften werden angepasst und gegenüber heute weniger stark gestaffelt. Neu gilt im Alter von 25 bis 44 Jahren eine Altersgutschrift von 9 Prozent auf dem BVG-pflichtigen Lohn; ab 45 Jahren beträgt die Altersgutschrift 14 Prozent. Damit wird der Unterschied zwischen den jüngeren und den älteren Versicherten verkleinert und die Lohnkosten für die älteren gesenkt. Heute liegen die Altersgutschriften für Versicherte ab 55 Jahren bei 18 Prozent.
Die Zuschüsse für Vorsorgeeinrichtungen mit ungünstigen Altersstrukturen werden aufgehoben. Sie sind aufgrund der neuen Regelung nicht mehr nötig.
Ein Schritt in die richtige Richtung, aber es gibt aus meiner Sicht drei zentrale Mängel:
Die Senkung des Umwandlungssatzes entspricht auch nach der Reform nicht der aktuellen Lebenserwartung. Dieser müsste auf ca. 5% gesenkt werden, wenn das Alterskapital für den Rest des Lebens ausreichen soll. Dies ist ja das Prinzip des Umwandlungssatzes.
Als Kompensation für gesunkene Renten wird ein Rentenzuschlag eingeführt, der durch Lohnprozente finanziert wird. Eine Massnahme zur Abfederung der gesunkenen Renten ist angebracht. Es kann jedoch nicht sein, dass die Rentenzulage zeitlich unbegrenzt eingeführt wird. Zudem wird diese noch über Lohnprozente finanziert. Somit wird in der beruflichen Vorsorge gleich zweimal eine Umverteilung vorgenommen. Einerseits von der Erwerbsbevölkerung zu den Rentnerinnen und Rentner sowie von den Gutverdienenden zu allen anderen Rentnerinnen und Rentner. In der beruflichen Vorsorge sparen jeder Arbeitnehmer und jede Arbeitnehmerin für sich. Die berufliche Vorsorge ist kein Instrument zur Umverteilung.
Anpassung der Altersgutschrift ist begrüssenswert, leider gibt es dann immer noch zwei Sätze und nicht nur einen. Mit einem Satz könnte die Altersdiskriminierung bekämpft werden. Ältere Arbeitnehmende hätten dann keinen Nachteil auf dem Arbeitsmarkt aufgrund der Altersgutschrift mehr.
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