Am 24. November stimmen wir neben dem Ausbau der Nationalstrassen und der einheitlichen Finanzierung der Gesundheitsleistungen auch über zwei Anpassungen im Mietrecht ab. Es handelt sich einerseits um Anpassungen bei der Untermiete und andererseits um Anpassungen beim Eigenbedarf. Gegen beide Anpassungen im Mietrecht wurde das Referendum ergriffen.

Ja zu den Anpassungen bei der Untermiete
Mit den neuen Regelungen sollen mögliche Missbräuche bei der Untermiete besser verhindert werden.
Nach geltendem Recht kann ein Mieter seine Wohnung ganz oder teilweise untervermieten, wenn der Vermieter zustimmt. Diese Zustimmung kann der Vermieter nur verweigern, wenn der Mieter die Bedingungen der Untervermietung nicht offen legt, der Untermietzins zu hoch ist oder wenn dem Vermieter «wesentliche Nachteile» entstehen.
Neu muss die Zustimmung zur Untervermietung in schriftlicher Form eingeholt werden. Ausserdem wurden zwei weitere Gründe für die Ablehnung der Untervermietung hinzugefügt. Zum einen kann die Untervermietung verweigert werden, wenn sie länger als zwei Jahre dauern soll und zum anderen, wenn andere Gründe vorliegen, die eine Ablehnung der Untervermietung rechtfertigen. Ausserdem wird dem Vermieter ausdrücklich ein ausserordentliches Kündigungsrecht mit einer kürzeren Kündigungsfrist eingeräumt, wenn der Mieter gegen die genannten Bedingungen verstösst.
Grundsätzlich finde ich es sinnvoll, dass durch die Einführung der einfachen Schriftlichkeit als Formvorschrift die Rechtssicherheit erhöht wird. Ich frage mich nur, was das in der Praxis bedeutet. Die Zustimmung muss jetzt schon eingeholt werden. Die einfache Schriftlichkeit erhöht nur den Aufwand.
Da die Ablehnungsgründe im Gesetz nicht mehr abschliessend aufgezählt sind, gehe ich davon aus, dass dies sicherlich dazu führen wird, dass mehr Streitigkeiten vor der Schlichtungsstelle behandelt werden müssen. Dies ist sicher nicht gewollt.
Das ausserordentliche Kündigungsrecht halte ich hingegen für sinnvoll. Mieter, die sich nicht an die Bedingungen der Untervermietung halten, sollen schneller die Wohnung verlassen müssen.
Trotz einiger Punkte, die zu einem Mehraufwand führen werden, werde ich Ja stimmen.
Ja zur Anpassung beim Eigenbedarf
Ziel dieser Vorlage ist es, dass Eigentümerinnen und Eigentümer einer vermieteten Wohnung oder eines vermieteten Geschäftsraumes diese schneller selber nutzen können. Dazu soll die Geltendmachung des Eigenbedarfs vereinfacht werden.
Nach geltendem Recht muss der Eigenbedarf dringend sein, damit die Vermieterin oder der Vermieter ihn geltend machen kann. Dieser dringende Eigenbedarf ist in der Praxis oft nur schwer nachzuweisen. Künftig soll die Vermieterin oder der Vermieter nur noch einen nach objektiver Beurteilung bedeutenden und aktuellen Eigenbedarf nachweisen müssen. Damit werden die Hürden für die Geltendmachung des Eigenbedarfs gesenkt. Eigenbedarf kann in den folgenden drei Fällen geltend gemacht werden:
· Bei einem Eigentumswechsel
· Beim Kündigungsschutz bei Rechtsstreit
· Bei der Mieterstreckung
Ich halte die derzeitige Regelung des Eigenbedarfs für zu restriktiv und eine Vereinfachung des Eigenbedarfs für vertretbar. Der Eigentümer sollte sein Eigentum leichter selbst nutzen können, deshalb werde ich Ja stimmen.
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